WERK 2
Im Fehlenweiler 12
74653 Ingelfingen
07940/981710
info@klarluft.de
Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf der Basis der nachstehenden Bedingungen, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften oder Individualvereinbarungen der Parteien stehen dem entgegen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, sie wurden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge und Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, ohne dass dies gesondert vereinbart werden muss. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Bedingungen einvernehmlich schriftlich abbedungen wurden.
Zur Einbeziehung dieser Bedingung in das Vertragsverhältnis genügt die Entgegennahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Diese Bedingungen können unter www.klarluft.de eingesehen und als Datei herunter geladen werden
Sie sind ausdrücklich bezogen auf die Verwendung gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB oder juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
Der Auftragnehmer übernimmt die gemäß der Auftragsbeschreibung entsprechenden Reparaturen, Wartungen, Schulungen, Service-, Dienst- und / oder Beratungsleistungen für die von ihm gelieferten Systeme, Bauteile und Komponenten. Darüber hinaus umfasst das Leistungsangebot des Auftragnehmers eine Inbetriebnahme-Unterstützung für Systeme, die auch Bauteile und Komponenten umfassen, die von dritten Auftragnehmern geliefert wurden.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, es sei denn, die Verbindlichkeit wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Soweit Maße und Gewichte oder Bilder und / oder Zeichnungen angegeben werden, gelten diese als Annäherungswerte oder beispielhaft.
Die in der Leistungsbeschreibung genannte Vergütung ist Vertragsbestandteil. Ergibt sich die Vergütung nicht aus der Leistungsbeschreibung, ist sie nach dem Angebot des Auftragnehmers zu bestimmen. Sie gilt spätestens dann als vereinbart, wenn der Auftraggeber dem Angebot innerhalb einer Frist von 8 Werktagen nicht widerspricht oder er die Leistung des Auftragnehmers vor Annahme des Angebots entgegennimmt.
Bei Einsätzen des Auftragnehmers außerhalb seines Firmensitzes werden für
Einsatzzeiten, Reisekosten, Spesen und sonstige Aufwendungen Kosten gemäß
dem Preisblatt „Klarluft-Service, Bedingungen für Serviceleistungen“, in der jeweils aktuellen Fassung berechnet.
Sämtliche Preise und Vergütungen sind Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
Rechnungsbeträge sind 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Fristwahrend ist nur die Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe fällig.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenforderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung seitens des Auftragnehmers unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
Soweit vereinbart oder auch erforderlich, erbringt der Auftragnehmer Schulungs- bzw. Instruktionsleistungen. Solche Maßnahmen finden grundsätzlich am Sitz des Auftragnehmers statt, es sei denn, es wird eine abweichende Regelung vereinbart.
Die Schulungsvergütung wird nach Durchführung der Schulungsmaßnahme in Rechnung gestellt und sofort fällig.
Schulungsunterlagen unterliegen dem Urheberrecht des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht veröffentlicht, vervielfältigt und verbreitet oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
Eine Stornierung der Schulungsmaßnahme muss spätestens 7 Tage vor Durchführung der Schulungsmaßnahme beim Auftragnehmer schriftlich eingehen. Geht das Stornierungsschreiben später zu, so ist die volle Schulungsvergütung zu entrichten.
Änderungen beim Inhalt der Schulung, deren Absage oder Verlegung bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein Anspruch entsteht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bzw. den Teilnehmern der Maßnahmen entsprechende Teilnahmebescheinigungen zu erteilen.
Für eine Inbetriebnahme-Unterstützung gelten ergänzend die entsprechenden
Festlegungen (Voraussetzungen, Dokumentation, Leistungen vor Ort) gemäß dem
Datenblatt, das den Angeboten beigefügt wird.
Der Auftraggeber hat das Personal des Auftragnehmers bei Durchführung der vereinbarten Leistungen nach Kräften und auf eigene Kosten zu unterstützen. Insbesondere sind dem Personal des Auftragnehmers, soweit zur Erledigung des Auftrages erforderlich, Hilfskräfte, Hilfsmittel sowie Strom und Wasser einschließlich der dazu erforderlichen Anschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für die Bereitstellung von Verbrauchs- und Betriebsstoffen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat das Personal des Auftragnehmers über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für die nach dem bestehenden Vertrag zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sind. Er hat außerdem auf die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch das Personal des Auftragnehmers hinzuwirken und diesen im Falle von Verstößen zu informieren. Auf § 5 BaustellenVO, die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung sowie die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften (UVV Bauarbeiten 2020), die einzuhalten sind, wird ausdrücklich hingewiesen. Falls diese Vorschriften nicht eingehalten werden, verlässt das Personal des Auftragnehmers sofort die Baustelle, die damit verbundenen Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Für die vor Ort beim Auftraggeber zu erbringenden Leistungen ist ein Ansprechpartner für das Personal des Auftragnehmers zu benennen und zur Verfügung zu halten, der für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist.
Der Zeitpunkt der Leistungserbringung wird in der Leistungsbeschreibung definiert, diese Termine werden dann durch eine gegenseitige Unterschriftsleistung verbindlich.
Ist kein bestimmtes Datum zur Erbringung der Leistung vereinbart, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Termin spätestens 10 Tage vor Erbringung der Leistung schriftlich mitteilen. Ist die Durchführung der Arbeiten zu dem angegebenen Termin aus Gründen seitens des Auftraggebers nicht möglich, so ist dieser verpflichtet, dem Auftragnehmer mindestens 5 Tage vor dem angekündigten Tag der Durchführung der Arbeiten entsprechende Mitteilung zu machen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, werden die insoweit bei dem Auftragnehmer entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
Wird die Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers durch Maßnahmen aufgrund von Arbeitskämpfen, insbesondere Streikmaßnahmen und Aussperrung, sowie aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, verzögert, so wird der Zeitraum für die Leistungserbringung angemessen verlängert.
Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer den ihm daraus entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen verlangen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Entsteht dem Auftraggeber in Folge eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzuges ein Schaden, so kann er eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 10 % der vereinbarten Bruttovergütung verlangen. Wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Fälligkeit der Leistungserbringung bei Verzug eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt und wird diese Frist vom Auftragnehmer nicht eingehalten, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung, dass seine Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Mängeln sind.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Leistungserbringung. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die erbrachte Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer die Leistungen, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Eine Rücksendung der Ware ist mit dem Auftragnehmer vorher abzustimmen.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner die Regelung gemäß dem vorhergehenden Absatz entsprechend.
Die Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben.
In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als zuvor festgelegt ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
Der Vertrag tritt mit rechtswirksamer Unterzeichnung des Auftrages / der Leistungsbeschreibung durch beide Vertragspartner in Kraft. Die Laufzeit richtet sich auftragsbezogen nach den vereinbarten Terminen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte, insbesondere Rechtsnachfolger, oder auch Kooperationspartner / Subunternehmer zu übertragen. Der Auftraggeber erteilt dazu bereits jetzt schon seine Zustimmung.
Rechte an Zeichnungen, Plänen, Entwürfen und sonstiger urheberrechtlich geschützter Unterlagen oder Daten des Auftragnehmers stehen ausschließlich diesem zu. Eine Weitergabe von Originalen oder Kopien ist untersagt. Ein Verstoß verpflichtet zum Schadensersatz. Diese Regelung gilt auch über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus.
Mündliche Nebenabreden entfalten keine Rechtswirkung. Änderungen oder Ergänzungen von Leistungsbeschreibungen, Aufträgen und Verträgen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
Für alle Streitigkeiten aus einem Auftrag / Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann auch das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.
Auf die Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer findet ausschließlich deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
Stand 08/2022